mit
Dieter Popel, Klaus Strobl, Lothar Becker

Am 13.11.2010 veranstaltete der SV1922 d` Woidtaucher ein bestens organisiertes Fortbildungsseminar zum Thema Vereinsrecht, Berufsgenossenschaft und Datenschutz für Trainer C/TL und Vereinsvorstände im Vereinsheim. Manche der ca . 40 Seminar- Teilnehmer nahmen eine stundenlange Anfahrt in Kauf z.B. waren Teilnehmer aus Würzburg, Forchheim und Burghausen dabei.
Für das Seminar konnten mit Klaus Strobel / Berufsgenossenschaft , Dieter Popel / Präsident BLTV und Lothar Becker/Sachabteilungsleiterter tech .Tauchen im BLTV hochkarätige Referenten gewonnen werden.

Vortrag von Klaus Strobel:
VGB

Für viele Sportvereine stellen sich immer wieder folgende Fragen:Was will die VBG von uns? Warum müssen wir ihr angehören – wir sind doch schon privat versichert! Welche Vorteile/Nachteile haben wir davon?
Dazu folgende Themen:

  • Versicherte Personen (gesetzlich Versicherte, Versicherte im
  • Ehrenamt, freiwillig Versicherte)
  • Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen)
  • Aufgaben der Berufsgenossenschaften
  • Aufgaben des Sportvereins/des Vorstandes
  • Verantwortung im Sportverein (Unfallverhütung, Meldung von Arbeitsunfällen

Diese Weiterbildung gab den Verantwortlichen Wissen an die Hand, unter welchen Voraussetzungen im Verein tätige Personen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen können.

Vortrag von Dieter Popel (Präsident BLTV):
Haftung des Vereinsvorstandes

Der Vorstand ist Organ des Vereins und repräsentiert ihn.

Sowohl der ehrenamtlich als auch der hauptamtlich, gegen Entgelt tätige Vereinsvorstand haften persönlich gegenüber dem Verein oder Dritten für Schäden, die durch eine fahrlässig begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit entsteht.

Zwar haftet der Verein gem. § 31 BGB für seine Organe, also auch für den Vorstand. In der Regel haften aber der handelnde Vorstand und der Verein als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, ob er den Verein, den Vorstand oder beide zusammen in Regress nimmt.
Gegenüber Außenstehenden (dazu zählen etwa das Finanzamt, Kunden, Förderer) kann der Vorstand mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.

  • Haftung des Tauchausbilders
  • Verhalten beim Tauchunfall
  • Schnuppertauchen und die neue VDST-Regelung
  • Tauchen mit Kindern und Jugendlichen

Vortrag von Lothar Becker:
Datenschutz im Verein

Eine Vereinsmitgliedschaft ist im Sinne des BDSG als ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis anzusehen, dessen Rahmen und Inhalt zwar im Wesentlichen durch die Vereinssatzung und – soweit zusätzlich vorhanden – die Vereinsordnungen vorgegeben wird. Aus diesem besonderen Vertrauensverhältnis folgt, dass der Verein bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten das Persönlichkeitsrecht seiner Mitglieder berücksichtigen muss. Zunehmend gehen Vereine und Verbände dazu über, für die Mitgliederverwaltung geeignete PC-Programme einzusetzen. Aber selbst, wenn die Vereinsverwaltung noch mit dem altehrwürdigen Karteikasten organisiert werden sollte, gibt es immer wieder Beanstandungen, sogar bis hin zu rechtlichen Auseinandersetzungen zu der Frage, wie man mit den Daten der Mitglieder umgehen darf. Die zentrale Frage ist daher; was ist an Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, wer darf auf diese Daten zugreifen, welche Zustimmungserfordernisse aus dem Kreis der Mitglieder müssen vorliegen? Für eigene Zwecke des Vereins dürfen die Mitgliederdaten (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zur Erfüllung des Vereinszwecks durchaus bearbeitet und genutzt werden. Maßgeblich ist, ob die Nutzung dem in der Vereinssatzung festgelegten Zweck dient.

Fazit der Veranstaltung, die um ca 17:00 Uhr zu Ende war: Es ist unheimlich wichtig , die nötigen Kenntnisse zu haben um seine Aufgaben als Trainer, Tauchlehrer oder Vorstand im Sinne des Vereins und der Mitglieder und im Sinne des Rechts zu erfüllen.